Rechtsschutzversicherung
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f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
g) Verwaltungs- Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutzversicherung
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt,
dass
der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er
verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für
die Verteidigung
wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen
hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
Begehung
strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten
vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen,
ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend
Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird,
dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz;
soweit sich aus der nachfolgenden Regelung nicht etwas anderes ergibt,
besteht Rechtsschutz ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens,
das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Diebstahl, Betrug). Dabei
kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang
des Strafverfahrens an. Wird dem Versicherungsnehmer im privaten Bereich
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Sachbeschädigung
(§ 303 StGB) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorgeworfen, so
besteht rückwirkend Rechtsschutz für das Ermittlungsverfahren, wenn
dieses
nach § 153 Abs. 1 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird;
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
Die D.A.S. Ein Unternehmen der
ERGO Versicherungsgruppe.
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für das erste Beratungsgespräch eines Rechtsanwaltes in familien-,
lebenspartnerschafts-
und erbrechtlichen Angelegenheiten. Im Falle der Beratung
durch einen ausländischen Rechtsanwalt trägt der Versicherer die
Vergütung bis
zur Höhe des Betrages, der entstehen würde, wenn die Vergütung
nach der deutschen
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ermittelt würde;
l) Rechtsschutzversicherung für Opfer von Gewaltstraftaten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person als
Opfer
einer der in § 395 Absatz 1 StPO
– Ziffer 1 a (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
– Ziffer 1 c (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
– Ziffer 1 d (Straftaten gegen die persönliche Freiheit),
– Ziffer 2 (Straftaten gegen das Leben)
genannten Straftaten.
Rechtsschutz besteht für
aa) die Kosten der Nebenklage,
bb) die Vergütung eines Rechtsanwaltes als Beistand des Opfers einer o.
g.
Straftat. Die Beistandsleistung kann sowohl im Ermittlungs- als auch im
Nebenklageverfahren erfolgen,
cc) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen des sog. Täter-Opfer-
Ausgleiches nach § 46 a Ziffer 1 StGB,
dd) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Ansprüchen
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz
(OEG), sofern die Gewaltstraftat einen dauerhaften Körperschaden zur
Folge hat.
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung
oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische
Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines
– zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder
– vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen nicht
selbst zu nutzenden bzw. genutzten Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles,
das sich
im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser
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19.04.2005 Aquainf