Rechtsschutzversicherung
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für den betroffenen Gegenstand
der Versicherung eingetreten oder, soweit
sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung
des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung
geltend gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen
oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende
Steuer- oder Abgabenfestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten
Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
§
5 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für
den Versicherungsnehmer
tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen
Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen,
trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a)
bis g) entweder
weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt oder Reisekosten des Anwalts zum Ort des zuständigen
Gerichts jeweils bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.
Berechnet der Rechtsanwalt eine Gebühr für eine Beratung, trägt
der Versicherer
die gesetzliche Vergütung bis zu einer Höhe von 200 EUR; dies gilt
auch
für ein erstes Beratungsgespräch nach § 2 k). Die gesetzlichen
Bestimmungen
ü
ber die Anrechnung der Gebühr bleiben unberührt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines
für den
Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen
ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren
Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung,
die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt
ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr
als
100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer
Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer
weitere
Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
eines
Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt
führt. Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrzeugunfall im
europäischen Ausland eingetreten und zunächst eine Regulierung vor
dem
Regulierungsbeauftragten im Inland bzw. vor der Einigungsstelle im Inland
ergebnislos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig
wird, trägt der Versicherer auch eine möglicherweise entstandene Besprechungsgebühr
des inländischen Anwaltes;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
und Sachverständige,
die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des
Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe
der
Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes
erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich
der Entschädigung
für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde
herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen
der
–
Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
–
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der
Geltendmachung
von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung
eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen
Gericht,
wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und
zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis
zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten
geltenden
Sätze übernommen;
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen
Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet
ist.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu
tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung
verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden
diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom
Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
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19.04.2005 Aquainf